Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Turnhalle Bargenstedt

I. Widmung

(1) Die Gemeinde Bargenstedt überlläßt der Schule und den ortsansässigen Sportvereinen die Turnhalle einschließlich der Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Die Benutzungen erfolgen nach dem jeweiligen Benutzungsplan, der von der Gemeinde im Benehmen mit den örtlichen Sportvereinen und der Schule jeweils zum 01.09. eines jeden Jahres aufgestellt, und nach Bedarf geändert oder erweitert wird. Der Benutzungsplan ist in der Sporthalle anzuschlagen.

(2) Über Anträge auf Benutzung der Halle für sportliche Veranstaltungen entscheidet die Gemeinde.

(3) Die Gemeinde kann die darüber hinausgehende Benutzung der Sporthalle für Veranstaltungen einschränken. Die Nutzung muss im gemeindlichen Interesse sein. Die Sporthalle kann während der Ferien für außerordentliche Reinigungs- und Reparaturarbeiten geschlossen werden.
Eine Zulassung nichtsportlicher Veranstaltungen ist nur im Ausnahmefall und nur durch die Gemeinde möglich.

(4) Benutzungsgebühren können mit einer besonderen Gebührenordnung festgelegt werden.

(5) Zuständige Stelle der Gemeinde im Sinne dieser Benutzungsordnung ist der Beauftragte der Gemeinde.

II. Geltungsbereich

(1) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit sowie dem geregelten Ablauf des Sporttrainings und anderen zugelassenen Veranstaltungen. Mit der Benutzung der Halle unterwirft sich der Nutzer den Bestimmungen dieser Ordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes durch die Gemeinde ergangenen Anordnungen. Bei Übungs- und sonstigen Vereinsveranstaltungen ist der Übungsleiter bzw. Vereinsvorstand für die Beachtung der Benutzungsordnung mitverantwortlich.

(2) Einzelpersonen, Übungsgruppen oder Vereine, die gegen die Benutzungsordnung wiederholt oder gravierend verstoßen, können durch die Gemeinde von der Benutzung ausgeschlossen werden.

III. Aufsicht

Bezüglich des Schul- und Trainingsbetriebes gilt folgende Regelung:

(1) Jede Übungsgruppe muss unter Aufsicht eines verantwortlichen Übungsleiters stehen, er trägt die Veantwortung und sorgt für die Einhaltung der Benutzungsordnung. Die Halle darf von den Teilnehmern nur bei Anwesenheit des Übungsleiters betreten werden. Nach Beendigung der Übungsstunden ist die Halle sofort zu verlassen. Die Umkleideräume sind für nachfolgende Gruppen unverzüglich freizumachen. An den Übungsabenden sind die Halle bis 22.00 Uhr und sämtliche Nebenräume bis spätestens 23.00 Uhr zu räumen.

(2) Die Benutzung der Übungsräume ist nur mit Turnschuhen oder ohne Fußbekleidung gestattet. Turnschuhe, welche im Freien verwendet wurden, dürfen nicht in der Halle getragen werden. Es dürfen nur solche Turnschuhe verwendet werden, welche auf dem Hallenboden keine Streifen hinterlassen. Ausnahmen hiervon sind nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde (bei Veranstaltungen, nach entsprechenden Schutzvorkehrungen für den Hallenboden) zulässig.

(3) Der Beauftragte der Gemeinde ist gehalten, die Einhaltung der Benutzungsordnung zu überwachen und das Benutzerhandbuch regelmäßig einzusehen. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Die Weisungen sind in der Regel an die aufsichtführenden Übungsleiter zu richten.

IV. Umkleideräume, Fahrradaufbewahrung

(1) Nach Benutzung sind die Umkleideräume besenrein zu verlassen.

(2) Der Lehrer- bzw. Schiedsrichterumkleideraum ist verschlossen zu halten.

(3) Fahrräder sind an den vorgesehenen Plätzen abzusetellen. Keinesfalls dürfen diese in der Halle abstellt werden.

(4) Fußballschuhe dürfen in der Turnhalle und den Nebenräumen weder ausgeklopft, noch gereinigt werden.

(5) Für abhandengekommene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

V. Turn- und Sportgeräte

(1) Der Übungsleiter oder seine Beauftragten haben sich vor der Benutzung eines Turngerätes zu überzeugen, dass es fachgerecht und unfallsicher aufgestellt ist und auch sonst keine Mängel oder Beschädigungen aufweist, die zu Unfällen führen können. Während der Benutzung entstehende Mängel oder Beschädigungen sind der Gemeinde sofort zu melden.

(2) Schaukelringe und Kletterseile dürfen nur zu sportlichen Übungen verwendet werden.

(3) Die beweglichen Turn- und Sportgeräte sind in den Geräteräumen aufzubewahren. Soweit sie nicht getragen werden können, dürfen sie nur mittels der dafür vorgesehenen Wagen oder Rollen befördert werden. Hierbei sind Beschädigungen des Bodens zu vermeiden.

(4) Vereinseigene Geräte dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde in der Sporthalle untergebracht werden.

(5) Nach Beendigung der Benutzung sind sämtliche Geräte und Gegenstände geordnet an den für sie bestimmten Aufbewahrungsort zu schaffen. Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind im dafür vorgesehenen Behälter aufzubewahren.

VI. Ballspiele

(1) Der Benutzer hat bei Ballübungen und Ballspielen auf schonende und zweckmäßige Behandlung der Sporthalle und ihrer Einrichtungen zu achten.

(2) Verschmutzte, nasse oder eingefettete Bälle dürfen nicht verwendet werden. Die Benutzung von Harzen oder harzähnlichen Stoffen ist strengstens untersagt.

(3) Bälle dürfen vor Beginn der Übungen nicht ausgegeben werden. Der Übungsleiter hat nach Übungsschluss die Bälle sofort einzuziehen und unter Verschluss zu bringen.

VII. Haftung

(1) Die Gemeinde überlässt den Benutzern die Sporthalle und deren Einrichtungen und die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume, Sportstätten, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen: Diese müssen sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

(2) Der Übungsleiter hat Beginn und Ende der Übungszeit in das Benutzerbuch einzutragen. Etwaige Mängel oder Schäden sind im Benutzerbuch zu vermerken, gravierende Mängel oder Schäden sind dem Beauftragten der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Benutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Die Vereine und andere Benutzer haben nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(4) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß §836 BGB unberührt.

(5) Die jeweiligen Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Sportanlagen, Geräten und Zugangswegen im Zusammenhang mit der Benutzung bzw. durch die Nutzung im Rahmen eines Vertrages entstehen.

VIII. Rauch- und Alkoholverbot

Das Rauchen in sämtlichen Räumen der Sporthalle ist verboten. Der Genuss von alkoholischen Getränken ist in der Turnhalle, den Umkleideräumen und den Duschen untersagt.

IX. Wasch- Dusch- und Toilettenanlagen

Bei Benutzung der Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen ist auf größte Reinlichkeit zu achten. Jeder unnötige Wasserverbrauch ist zu unterlassen.

X. Benutzung technischer Anlagen

(1) Beleuchtungs- und Heizeinrichtungen dürfen nur von den Übungsleitern bedient werden. Dabei ist auf sparsamen Energieverbrauch zu achten.

XI. Bewirtschaftung

(1) Eine Bewirtschaftung in den Räumen der Sporthalle durch den Veranstalter bedarf der besonderen zustimmung der Gemeinde.

(2) Essen- und Getränkeausgabe sowie der Verzehr (auch mitgebrachter Speisen) in der Halle ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

XII. Sonstiges

Diese Benutzungsordnung ist jedem Übungsleiter auszuhändigen. Schlüssel für die Turnhalle werden von dem Beauftragten der Gemiende gegen Unterschrift ausgegeben. Bei Verlust haftet der Unterzeichner.

XIII. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.12.1999 außer Kraft.

 

Bargenstedt, den 11.07.2011

- Der Bürgermeister -